bpv: Presseerklärung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Zeugnisvermerk bei Schülern mit Legasthenie

    Zeugnisvermerke bei Schülern mit Legasthenie sind in den aktuellen bayerischen Regelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz auch im Abiturzeugnis möglich. Der bpv war und ist der Auffassung, dass dadurch dem gesellschaftlichen Interesse nach einer klaren und möglichst wahrheitsgetreuen Darstellung der erbrachten Leistung in einem Abschlusszeugnis Rechnung getragen wird – gerade mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Zeugnisse und einen chancengleichen Zugang aller Absolventen zu Ausbildung und Beruf. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nun im Grundsatz diese Auffassung und hält Zeugnisbemerkungen im Abitur unter bestimmten Voraussetzungen sogar für geboten. Diese Voraussetzungen (u.a. eine breite Offenlegung von Nichtbewertungen prüfungsrelevanter Leistungen in Zeugnissen) lagen nach Meinung des Gerichtes 2010 in der Verwaltungspraxis Bayerns nicht vor, insofern die Kläger Recht und ein geändertes Abiturzeugnis bekommen. Im Schuljahr 2016/17 wurde jedoch die bayerische Schulordnung im Hinblick auf Nachteilsausgleich und Notenschutz neu geregelt. Deshalb ist jetzt zu prüfen, ob darin die verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgehend erfüllt sind, damit bayerische Abschlusszeugnisse verfassungsgemäß erstellt und vergeben werden können.

    Der bpv (Bayerischer Philologenverband) ist die Vertretung der Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Oberschulen in Bayern.

     

    Für den Inhalt über Zeugnisvermerke bei Schülern mit Legasthenie verantwortlich:

    Ulrike Schneider, Pressereferentin des bpv (presse@bpv.de; Mobil: 0172 8483399)

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