hphv: Verdoppelung der Kostenobergrenzen für Schulfahrten und Schulwanderungen

    Eine langjährige Forderung des Hessischen Philologenverbandes wird damit erfüllt, aber Wünsche bleiben noch offen

    Sehr positiv hat der Hessische Philologenverband (hphv) den Erlass des Kultusministeriums aufgenommen, ab sofort die Kostenobergrenzen für Schulfahrten und Schulwanderungen deutlich zu erhöhen. Der Landesvorsitzende Reinhard Schwab zeigt sich erfreut: „Nach über 12 Jahren werden die Obergrenzen endlich den in der Corona-Pandemie stark gestiegenen Preisen sowie der derzeitigen Inflationsentwicklung angepasst. Damit wird eine Forderung unseres Verbandes endlich erfüllt.“

    Ab dem 2. Februar 2022 betragen die Kostenobergrenzen für Schulfahrten im Inland 300 EUR, bei langfristiger Ansparung 600 EUR. Auslandsfahrten dürfen künftig bis zu 450 EUR kosten, bei langfristiger Ansparung bis zu 900 EUR. Dabei sollen sich die Schulen an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler orientieren. Die hessischen Lehrkräfte begrüßen die größere Planungssicherheit und hoffen, dass die coronabedingten Einschränkungen im Laufe des Jahres aufgehoben werden können, damit das soziale Miteinander und kulturelle Erlebnisse auch durch Schulfahrten wieder stärker erfahrbar werden.

    Aus Sicht des Philologenverbandes ist es nur folgerichtig, wenn auch die Kosten, die den Lehrkräften für diese Schulveranstaltungen entstehen, komplett ersetzt werden. So fordert Schwab: „Es darf nicht länger sein, dass Lehrkräfte als einzige Landesbedienstete ihre Dienstreisen zum Teil selbst bezahlen müssen. Hier müssen endlich die real angefallenen Kosten ersetzt werden!“ Bisher erhalten begleitende Lehrerinnen und Lehrer nur Tagespauschalen, die nicht einmal die Übernachtungskosten in Jugendherbergen abdecken. Zwar konnte der hphv seine Mitglieder erfolgreich juristisch bei Einzelklagen zur Erstattung der vollen Kosten unterstützen, aber eine allgemeingültige Regelung steht nach wie vor aus. Der hphv erwartet die uneingeschränkte Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.

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