DPhV erwartet von der KMK den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte beim geforderten schulischen Umgang mit KI

    • Schaffung von notwendigen Rahmenbedingungen durch den Dienstherrn ist Voraussetzung für kritisch-konstruktiven Umgang mit KI (z.B. Wahrung der Persönlichkeitsrechte)
    • Leistungsbewertungen dürfen final nur durch Lehrkraft vorgenommen werden

    Im Vorfeld der ersten Bildungsministerkonferenz (Bildungs-MK) und angesichts fortschreitender Überlegungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) an Schulen warnt der Deutsche Philologenverband (DPhV) vor übertriebenen Erwartungen und plädiert für einen kritisch-konstruktiven Umgang mit KI.

    DPhV-Bundesvorsitzende Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing sagt: „Das Wichtigste in schulischen Erziehungs- und Bildungsprozessen ist die menschliche Interaktion zwischen Lehrkräften und ihren Schülern und zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander. Bei aller Euphorie um die spannenden Möglichkeiten, die KI heute schon bietet und in Zukunft bieten wird – wir dürfen uns nicht der Illusion hingeben, dass dadurch über Nacht die Probleme des Lehrkräftemangels gelöst werden. Im Gegenteil: Wer davon träumt, dank KI zeitnah weniger professionelle Lehrkräfte als bisher einsetzen oder sie gar durch KI ersetzen zu können, ist auf dem Holzweg!“ Lin-Klitzing weist weiter darauf hin, dass auch durch den Einsatz von KI Lehren und Lernen nicht beliebig effektiviert werden könne: „Lernen und Verstehen von Inhalten braucht Zeit, einfach weil die Schülerinnen und Schüler die Inhalte für sich selbst noch einmal durchdringen und durchdenken müssen – das kann ihnen keine KI abnehmen. Erst recht nicht, weil die kritische Prüfung der durch KI präsentierten Inhalte zunehmend bedeutsam und schwierig werden wird.“

    Notwendig sei es, dass die Bildungs-MK und die Kultusminister und -ministerinnen in ihrem Land solide Rahmenbedingungen als Voraussetzung für die Nutzung von KI schaffen. Lin-Klitzing: „Da gibt es noch etliche Fragezeichen, schon allein was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht. Denn beim Einsatz von KI müssen sowohl die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler als auch die der Lehrkräfte gewahrt werden – mit einem an höchsten Sicherheitsstandards orientierten Identitätsmanagement. Zudem muss die Frage erlaubt sein, wie die ohnehin schon stark beanspruchten Lehrkräfte neben etlichen anderen hoch priorisierten Themen, wie z.B. Demokratiebildung, nun auch noch KI gewinnbringend in ihren Unterricht einbinden können. Hier brauchen Lehrkräfte mehr Fortbildungsressourcen, und sie brauchen ebenso eine Senkung des Unterrichtsdeputats. Für die Nutzung, hier beispielsweise für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, braucht es neben der Zeit auch didaktische Konzepte und verlässliche technische Rahmenbedingungen.“

    Lin-Klitzing über die Persönlichkeitsrechte: „Für die Nutzung von KI im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung von Unterricht erwarten wir Lehrkräfte uns Unterstützung durch eine datenschutzkonforme Lösung. Und wie bisher gilt: Die letztendliche Bewertung von Leistungen darf nicht von der Lehrkraft wegdelegiert werden. KI macht da keine Ausnahme, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die KI-Verordnung der EU[1] KI im Rahmen von allgemeiner und beruflicher Bildung als ,Hochrisiko-KI-Systeme‘ klassifiziert. “

    [1] Punkt 3, Anhang III zu Artikel 6 Absatz 2 in VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz,  https://ai-act-law.eu/de/

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