PhVSA: Gesundheitsschutz für Lehrkräfte – eine Grundvoraussetzung für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen

    Gesundheitsschutz für Lehrkräfte – eine Grundvoraussetzung für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen

    Der gesellschaftliche Druck und die pädagogische Notwendigkeit, Schulen geregelt und nachhaltig wieder zu öffnen, ist massiv. Die schrittweise Rückkehr zu einem geregelten Schulbetrieb gelingt nur bei einem umfassenden Gesundheitsschutz für Lehrkräfte.

    Daher stellen der Philologenverband Sachsen-Anhalt für Schulen mit gymnasialen Bildungsgängen folgende Forderungen für die Rückkehr zum Präsenzunterricht:

     

    Maßnahmen des Infektionsschutzes

    Lehrkräfte im Präsentunterricht arbeiten kohortenübergreifend und sind einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Daher sind diese der Impfgruppe 2 – Personen mit hoher Priorität zuzuordnen und umgehend zu impfen.

    Bis dahin ist der Gesundheitsschutz für Lehrkräfte im Zuge des Arbeitsschutzes durch die Ausstattung mit FFP2-Masken zu gewährleisten. Ihnen sind bis zur erfolgten Impfung in den Schulen Schnelltests zugänglich zu machen.

    Schüler werden nach mit den Gesundheitsbehörden abgestimmten Konzepten regelmäßig und zusätzlich anlassbezogen getestet.

    Lehrkräfte, die Risikogruppen zugeordnet wurden, sind bis zu den Impfmöglichkeiten vom Präsenzunterricht befreit und erteilen Onlineunterricht.

    Stoßlüftungskonzepte sind in der jetzigen Winterperiode kein ausreichendes Mittel zur Verringerung der Aerosol- und Virenbelastung in den Unterrichts- und Arbeitsräumen. Zur Verbesserung der Luftqualität und der Senkung des Infektionsrisikos sind die Schulen mit Geräten zur Luftbefeuchtung und Luftreinigung auszustatten.

     

    Schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht nach den Winterferien

    Die Abiturjahrgänge verbleiben in Kleinkohorten im Präsenzunterricht.

    Bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen kehren die Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie die Jahrgänge der Qualifikationsphase im einschränkten Regelbetrieb in die Schulen zurück.

    Bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen kehren alle weiteren Jahrgangsstufen im einschränkten Regelbetrieb in die Schulen zurück.

    Schulen haben im eingeschränkten Regelbetrieb eigenverantwortlich ein praktikables und verordnungskonformes Wechselmodell aus Präsenz- und Fernunterricht umzusetzen.

    Bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 20 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nehmen alle Jahrgangsstufen den Regelunterricht auf.

     

    Abiturprüfungen im Schuljahr 2020/2021

    Wir fordern keine Abstriche am Niveau der Abschlussprüfungen zuzulassen. Die Abiturprüfungen 2021 müssen vergleichbar sein, sowohl auf Bundesebene als auch bezüglich der Anforderungen der vergangenen Jahre in Sachsen-Anhalt. Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf ein voll- und gleichwertiges Abitur.

    Die Prüfungsaufgaben sind so auszuwählen, dass die Schülerinnen und Schüler vielfältige Kompetenzen nachweisen müssen und können. Die Überprüfung dieser Kompetenzen muss sich am Umfang und der Tiefe der Wissensbestände orientieren, die den Schülerinnen und Schülern vermittelt wurden. Eine klare und rechtzeitige Reduzierung und Formulierung des Umfangs der Wissensbestände, die Einzug in die Prüfungsaufgaben nehmen sollen, ermöglicht den Lehrkräften und Schülern eine tiefgründige Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ohne Reduzierung des Anspruchsniveaus.

    Die Abiturprüfungen sind gemäß der zum Schuljahresbeginn gültigen Terminpläne durchzuführen. Damit beschränkt sich die Anzahl zu erstellenden Prüfungsaufgaben auf ein notwendiges Minimum. Für die Lehrkräfte erfolgen in den Korrekturphasen nicht erneut Doppelbelastungen. Schülerinnen und Schüler, die gesundheitsbedingt nicht an den regulären Prüfungsterminen teilnehmen können, haben über die zentralen Nachprüfungstermine die Möglichkeit, ihre Abiturprüfungen bis zum Schuljahresende regulär abzulegen.

     

    Klassenarbeiten und Versetzungen

    Im Schuljahr 2020/2021 werden die Absätze 4.1.3 bis 4.1.5 des Leistungsbewertungserlasses außer Kraft gesetzt. Die Festlegung der Anzahl und des Umfangs von Klassenarbeiten in allen Jahrgängen der Sekundarstufe I erfolgt durch die Schulen in pädagogischer Verantwortung und unter Bezug auf die konkrete Lernsituation in jedem Fach. Leistungserhebungen sind so zu planen und durchzuführen, dass für jede Schülerin und jeden Schüler eine umfassende und nachvollziehbare Jahresbewertung und eine Versetzungsentscheidung möglich ist.

    Im Schuljahr 2020/2021 werden durch die Versetzungskonferenzen keine Nichtversetzungen ausgesprochen. Schülerinnen und Schüler, die gemäß Versetzungsverordnung nicht versetzt werden könnten oder denen die Versetzungskonferenz aus pädagogischen Gründen von einer Versetzung abraten würde, erhalten als Versetzungsvermerk die Formulierung „eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe wird empfohlen“.

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